Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird eine Sperrung des betroffenen Kontos erwirkt.
Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden.
Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge ausgeführt.
Grundsätzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:
Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich (bei drohender Vollstreckung) ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Wir weisen darauf hin, dass das Pfändungsschutzkonto aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden muss.
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger sein ihm zustehendes Geld einfordern kann. Dadurch wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen gesperrt und das darauf liegende Geld gepfändet, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.
Wird einer vollstreckbaren Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger eine Pfändung auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse.
Ein Gläubiger ist z. B. ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.
Sie erhalten schriftlich eine ausführliche Information über die Zustellung der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich rechtlichen Gläubiger wie zum Beispiel das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.
Auskünfte speziell zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie hier auf unserer Homepage.
Trotz laufender Pfändung kann mit einem "Pfändungsschutzkonto" (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag (Guthaben) zur Existenzsicherung verfügt werden. Das P-Konto schützt diesen monatlichen Freibetrag für einen bestimmten Zeitraum. Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag noch nicht überschritten ist, ausgeführt. Guthaben, das als Pfändungsfreibetrag geschützt ist, aber im laufenden Monat nicht genutzt worden ist, wird in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Danach nicht verfügtes Guthaben muss an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt werden.
Das P-Konto ist aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich im Guthabenzu führen.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Wir haben zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.
Als Privatkunde können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und Sie nicht bereits über ein anderes P-Konto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten).
Die Umwandlung kann entweder vorsorglich (bei drohender Vollstreckung) ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde.
Geschieht dies vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu einem Monat nach Eingang der Pfändung sichern können.
Ist bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen, wird trotzdem das Gemeinschaftskonto gesperrt. Ab dem 01.12.2021 kann jeder Kontoinhaber innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung die Übertragung von Guthaben auf ein Zahlungskonto verlangen. Dieses Zahlungskonto kann dann als P-Konto geführt werden. Für die Übertragung ist eine Mitwirkung des weiteren Kontoinhabers nicht erforderlich. Der Übertragungsbetrag beläuft sich auf den Kopfanteil.
Sämtliche Kontoinhaber und Gläubiger zusammen können sich auch auf eine andere Verteilung als den Kopfanteil verständigen. Dies muss der Sparkasse in Textform mitgeteilt werden.
Sofern es sich um Einzelkaufleute oder selbstständige, natürliche Person handelt, kann das P-Konto angelegt werden. Für juristische Personen ist eine Anlage ausgeschlossen.
Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen auf bestehende Kredite. Dies kann allerdings zu einer Neubewertung Ihrer Bonität führen.
Den gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag können Sie der offiziellen Seite des Bundesministerium der Justiz entnehmen. Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §850k Abs. 5 ZPO" bei uns nachgewiesen werden.
Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §850k Abs. 5 ZPO" bei uns nachgewiesen werden.
Den Nachweis des Anrechts auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden.
Der verfügbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Den aktuellen Stand finden Sie entweder im Online-Banking unter Kontodetails oder auf Ihrem Kontoauszug.
Ab 01.12.2021 steht analog zu dem verfügbaren Betrag zusätzlich die Ansicht „ab Monatswechsel pfändbar“ zur Verfügung.
Beim verfügbaren Betrag kann es unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie bspw. vorgemerkte Abbuchungen noch nicht berücksichtigt wurden. Der Freibetrag wird jedoch bereits systemseitig belastet. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird.
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